Forderung der „Nationalen Sozialisten – Bundesweite Aktion“, umrahmt mit Aufklebern der NPD-Jugend „Junge Nationaldemokraten“:
„Freiheit – gegen § 136“
(DU-Hochfeld, Rheinpark, Oktober 2008 / Januar 2009)
Strafgesetzbuch
§ 136 Verstrickungsbruch, Siegelbruch
(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.
(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Aber wer weiß, – vielleicht hat das einen tieferen Sinn, und die Kameraden wollten ihrer Verbundenheit mit Herrn Kemna und Herrn Voigt Ausdruck verleihen. Schließlich heißt ihre Ehre ja Treue.